Allgemeine Geschäftsbedingungen – Senioren-Umzüge Lüneburg
§1. Inkrafttreten des Vertrages
Für Transporte sind die zu erbringenden Leistungen in Schriftform festzuhalten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Weisungen, Änderungen, Absprachen, finden keine Anwendung.
§2. Transportübernahme im Allgemeinen
Die Durchführung eines Transportes setzt voraus, dass der Transport unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrstraßen, sowie Straßen und Wege zur Be- oder Entladestelle müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein. Bei Vorgärten und dergleichen gelten als normale Zufahrtverhältnisse höchstens 20 Meter Distanz zwischen Fahrzeug und Hauseingang. Hauseingänge, Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen. Wird der Transporteur über die möglichen Schwierigkeiten nicht informiert, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder dem Auftraggeber die Kosten für Sonderaufwand nach seinem Ermessen in Rechnung zu stellen. Lassen die Verhältnisse an der Be- oder Entladestelle oder behördliche Bestimmungen die Durchführung des Transportes nicht zu, ohne dass der Auftragnehmer rechtzeitig darüber informiert ist, so fallen dem Auftraggeber alle im Vertrag festgelegten Kosten zur Last.
§3. Beauftragung weiterer Frachtführer / Handwerker
Zur Durchführung des Auftrages können weitere Frachtführer herangezogen werden, der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Frachtführer / Handwerker haftet der Transporteur nur für die sorgfältige Auswahl.
§4. Pflichten des Auftragnehmers
Der Transporteur ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.
§5. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Transporteur rechtzeitig die Adresse des Empfängers, Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Ebenso ist er verpflichtet, den Transporteur auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC Soft- und Hardware, Hifi, EDV-Anlagen und ähnl. sowie besonders gefährdete Gegenstände wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Rahmen, Leuchter, Lampenschirme, lackierte Möbel und andere Gegenstände von großer Empfindlichkeit fachgerecht für den Transport zu schützen. Eine Original- oder gleichwertige Verpackung bzw. eine Folierung ist dabei empfohlen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Transporteur nicht verpflichtet. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, Böden, Wände, Gitter, Fenster, Türen, Handläufe, etc. in der Wohnung, Treppenhaus und Aufzug mit den dafür vorgesehenen Mitteln zu schützen. Soweit nichts anders vereinbart, obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen, Kostenübernahmebescheinigungen und Genehmigungen aller Art dem Auftraggeber. Bei Abholung des Transportgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wurde. Genauso ist der Auftraggeber verpflichtet zu prüfen ob irgendwelche Gegenstände nicht im Auto vergessen wurden. Für die in den Fahrzeugen des Transporteurs irrtümlich vergessenen Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Bestehen an den gelieferten Gegenständen vor dem Umzug Schäden oder deutliche Gebrauchsspuren, so ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, sie vor den Folgen sich weiter ausbreitenden Mängeln, Defekte oder Abnutzung zu schützen.
§6. Kosten
Für Transporte gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Insofern kein Festpreisangebot vereinbart ist, wird nach Zeitaufwand und gefahrene Kilometer abgerechnet. Die Berechnung des Zeitaufwandes und der gefahrenen Kilometer beginnt und endet am unserem Fuhrpark-Platz in 21357 Bardowick.
Die Preisangebote des Transporteurs beziehen sich auf das Gut normalen Umfanges, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse voraus, sowie ungehinderte Verbindungswege und die Möglichkeit des Transports durch Treppenhaus mit sofortigem Auf- und Abladen. Alle Angebote des Transporteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme und nur wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die angegebenen Preise Bruttopreise und beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Davon ausgenommen sind die Angebote an Gewerbetreibende.
§7. Zusatzleistungen und Mehraufwand
Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind, das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.
§8. Fälligkeit des Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Dienstleistung zu 50% per Banküberweisung zu entrichten. Die Restsumme ist spätestens am Umzugstag vor Beginn der Dienstleistung in Bar oder per EC-Karte zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Transporteur berechtigt, den Umzug anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Hier findet §419 entsprechende Anwendung.
§9. Erstattung von Kosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Kostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Transporteur auszuzahlen. Weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen.
§10. Lagerung
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand der Lagerung werden sollen: Feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übel riechende Güter und Güter, welche Nachteile für das Lager, andere Lagergüter und Personen befürchten lassen; Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; Güter, die wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken; Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z. B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke; ebenso lebende Tiere und Pflanzen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.
§11. Haftung des Transporters
Die Haftung des Transporteurs beginnt mit der Übernahme des Transportgutes, Überprüfung der Transportsicherung durch den Auftraggeber und endet mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet der Transporteur für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. Der Transporteur haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet der Transporteur für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.
Der Transporteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: 1.Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden; 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber; 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber; 4. Beförderung von nicht vom Transporteur verpacktem Gut; 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Große oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Transporteur den Auftraggeber auf die Gefahr einer möglichen Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat; 6.Beförderung der Tiere oder Pflanzen; 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Frachtführer kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Ist für den Transport die Verwendung weiterer Beförderungsmittel wie z.B. Hubwagen, Sackkarren, Rollbretter, Treppenroboter etc. notwendig, übernimmt der Transporteur keine Haftung für eventuell entstandene Verunreinigungen durch diese Beförderungsmittel.
§12. Andere Haftungssausschlussgründe
Der Transporteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzuggutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Auftraggebers entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Der Frachtführer hat die üblichen Umzugsspuren nicht zu verantworten. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Auftraggeber den Transporteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.
§13. Verpackungen.
Dem Auftraggeber werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien erstattet.
§14. Geltung der Haftungsbedingungen und -ausschlußgründe
Die Haftungsausschlussgründe gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist, sofern der Transporteur nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Haftungsausschlussgründe gelten auch für das Personal des Transporteurs.
§15. Ausführender Transporteur
Beauftragt der Transporteur für den Umzug einen anderen, ausführenden Transporteur, so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Transporteur, solange sich das Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Transporteur kann alle frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
§16. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Transporteur schließt auf Wunsch des Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Transport- oder Lagerversicherung ab.
§17. Schadensprotokoll
Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. Sie sind dem MöbelTransporteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Transporteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden, dabei hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Schaden unter der Obhut des Transporteurs eingetreten ist. Pauschale Hinweise reichen keinesfalls. Die Meldung der Schäden erfolgt in Textform (per Post oder E-Mail) innerhalb vorgesehener Fristen. Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, erlöschen die Ersatzansprüche. Überschreitungen der Lieferfrist müssen binnen 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist geht der Anspruch andernfalls unter. Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden Transporteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.
§18. Lieferfrist.
Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse. Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgekosten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§19. De-/Montage
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Möbelde-/montage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Mitarbeiter des Transporteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen De-/Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Prämie übernimmt der Transporteur die Möbelde-/montage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die vom Transporteur zu de-/montierenden Bauteilen am vereinbarten Termin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die De-/Montage bereitzustellen. Der Transporteur haftet für keine Beschädigungen, die während der Demontagearbeiten auftreten können, wenn diese auf den Zustand der Möbel bzw. der Anbaufläche zurückzuführen sind und nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Der Transporteur haftet nicht dafür, dass Möbel beim Wiederaufbau den exakten Ursprungszustand aufweisen, da Demontagen immer mit Verschleiß an Bauteilen verbunden sein können. Den Transporteur treffen keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der Kunde den Transporteur vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. Ein Anschluss von Elektrogeräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. Der Transporteur ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können.
§20. Kündigung
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB. Beim Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung werden im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen und Bemühungen 25% der Gesamtkosten zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Bis zu 5 Werktage vor dem Umzugstermin werden Rücktrittskosten in Höhe von 50% der Gesamtkosten berechnet. Bei Rücktritt von innerhalb 2 Werktage, werden 70% der Gesamtkosten, bis zu 1. Werktag vor dem Umzugstermin 85% der Umzugskosten berechnet. Bei Stornierung am Umzugstag wird der Gesamtbetrag fällig. Der Rücktritt des Auftraggebers hat schriftlich zu erfolgen. Für alle Fälle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Transporteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Auftraggebers mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Transporteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Transporteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten fällig.
§21. Personalien und Datenschutz
Der Transporteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, dass an der Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an Dritte zur Durchführung der Leistungen herangezogene Unternehmen weitergegeben werden, oder, wenn es eine gesetzliche Verpflichtung zur Datenweitergabe besteht. Der Datenschutz bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm gegenüber Umzugsunternehmen angegebenen persönlichen Daten der Wahrheit entsprechen und nur den Auftraggeber persönlich beschreiben.
§22. Geltung und Änderung von AGB
Im Verhältnis zwischen dem Transporteur und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Etwaigen AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung vom Transporteur wirksam. Der Transporteur behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Über die geänderten Bedingungen wird der Auftraggeber spätestens eine Woche vor dem Inkrafttreten informiert. Wenn der Kunde der Geltung der geänderten AGB innerhalb einer Woche vor ihrem Inkrafttreten nicht widersprochen hat, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden, um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die diesem Punkt entsprechende gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Unsere AGB gelten ebenso bei Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB verwiesen wird.
§23. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung des Transporteurs befindet, ausschließlich zuständig.
§24. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht, die Verträge mit dem Transporteur werden ausschließlich in deutscher Sprache geschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Fremdeinlagerung – Seniorenumzüge Lüneburg
§1 Allgemeines
Kunde i. S. d. Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verbraucher gem. § 13 BGB und Unternehmer gem. § 14 BGB.
Angebote und Leistungen der Firma Tom Martens – auch zukünftige – liegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§2 Angebot und Vertragsschluss
Das Angebot der Fremdeinlagerung bezieht sich auf die Fremdeinlagerung von Gütern in einem Fremdlager. Dieses Fremdlager wird von der Firma Tom Martens betrieben. Die Konditionen der Anlieferung und Abholung werden in einem getrennten Transport- oder Umzugsvertrag vereinbart. Eine Selbstanlieferung oder Abholung durch den Kunden ist nicht vorgesehen.
Die Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt in Textform gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
Mit der Bestellung der Fremdeinlagerung gibt der Kunde ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der Firma Tom Martens ab (Angebot). Der Kunde ist verpflichtet, bei Abgabe eines Angebots seine Identität durch Übersendung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber der Firma Tom Martens zu bestätigen.
Alle Leistungsdarstellungen der Firma Tom Martens, insbesondere auf der Unternehmenswebseite, in Katalogen oder auf Flyern stellen keine verbindlichen Leistungsangebote dar.
Die Vertragsabwicklung und Kontaktaufnahme seitens der Firma Tom Martens finden per E-Mail statt. Den Kunden trifft die Pflicht, bei der Beauftragung eine zutreffende E-Mail-Adresse anzugeben, unter der er die von der Firma Tom Martens gesendeten E-Mails erhalten kann. Er muss sicherstellen, dass trotz der Benutzung von Spam-Filtern alle E-Mails zum Zwecke der Vertragsabwicklung zugestellt werden können. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen – auch der von ihm zum Zugang autorisierten Personen – der Firma Tom Martens unverzüglich mitzuteilen.
Eine von der Firma Tom Martens versendete Bestätigung des Eingangs der Beauftragung und etwaig folgende Statusberichte, dienen allein der Information des Kunden und stellen noch keine Annahme der Beauftragung dar.
Die Firma Tom Martens ist berechtigt, das Angebot zur Beauftragung innerhalb von einer Kalenderwoche nach Eingang bei ihr, anzunehmen. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung in Textform zustande. Wenn sie bis dahin nicht erfolgt ist, gelten als Auftragsbestätigung auch die Abholung vom Lagergut bzw. Lagergüter am Abholort. Nach Ablauf der einwöchigen Annahmefrist, ohne Erteilung einer Auftragsbestätigung, gilt das Angebot des Kunden als abgelehnt. Über Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt ebenfalls kein Vertrag zustande.
Die Firma Tom Martens hat das Recht, die Annahme der Beauftragung, insbesondere nach Prüfung der Bonität des Kunden, abzulehnen.
§3 Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften
Widerrufsrecht, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste) abgeschlossen wurde, kann der Kunde seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten durch die Firma Tom Martens gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Firma Tom Martens
Huderkamp 2
21357 Wittorf
Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde der Firma Tom Martens die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, muss er ihm insoweit Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Kunde die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss.
Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bei den Fernabsatzverträgen entfällt das Widerrufsrecht bei Beförderung von Waren / beweglichen Sachen, die z.B. im Rahmen eines Umzugs oder Fremdeinlagerung befördert werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen sich verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen. Ende der Widerrufsbelehrung.
§4 Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht / Abtretung
Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Kunde Unternehmer, steht ihm wegen Gegenansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche der Firma Tom Martens nur zu, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten oder zu verpfänden.
§5 Zahlungspflichten des Kunden / Fälligkeit
Rechnungen der Firma Tom Martens sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per ec- Karte oder auch über PayPal zahlbar.
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma Tom Martens sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Die Firma Tom Martens behält sich vor, in Einzelfällen oder bei Ablehnung der Zahlung durch Kreditinstitute oder Anbieter der jeweiligen Zahlungsart den Auftrag nur gegen Zahlung per Vorkasse auszuführen. In diesem Fall kann der Kunde dies akzeptieren oder von seiner Beauftragung zurücktreten.
Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder aufgrund vom Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden berechnet.
Vom Kunden gezahlte Trinkgelder sind mit der Rechnung der Firma Tom Martens nicht verrechenbar.
Soweit der Kunde gegenüber einem Dritten, z.B. Dienststelle oder Arbeitgeber, einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, ist er verpflichtet, den Dritten anzuweisen, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an die Firma Tom Martens auszuzahlen. Die Auszahlung wird auf die vom Kunden geschuldete Vergütung angerechnet.
§6 Weitere Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Tom Martens unverzüglich jeden Wechsel seiner Anschrift und Kontaktdaten mitzuteilen.
Die Gefahr von Missverständnissen infolge anderer als Auftragserteilungen, Weisungen und Mitteilungen des Kunden in Textform und an andere als zu ihrer Annahme bevollmächtigte Erfüllungsgehilfen der Firma Tom Martens, hat letztere nicht zu verantworten.
§7 Hauptpflichten der Firma Tom Martens
Kommt zwischen der Firma Tom Martens (Vermieter) und dem Kunden (Mieter) ein Vertrag über eine Fremdeinlagerung zustande, dann schuldet die Firma Tom Martens die Gebrauchsüberlassung der Lagerbehältnisse gemäß der vereinbarten Größe in qm an den Kunden gemäß den nachfolgenden Regelungen.
§8 Mietbeginn
Die Firma Tom Martens verpflichtet sich, dem Kunden die Lagerung für die vereinbarte Mietzeit ab Mietbeginn Zug um Zug mit Zahlung der Kaution und des Mietzinses für die Mindestmietdauer zu überlassen.
Sofern ein Mietverhältnis nicht bereits zuvor besteht, so fällt der Mietbeginn mit der Bereitstellung des Lagerortes zusammen.
§9 Nutzung / Fremdeinlagerung
Der Kunde bestätigt, dass die Güter, die gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter zu lagern.
Nur trockene Gegenstände dürfen eingelagert werden. Die Lagerung von Tieren und Pflanzen gleich welcher Art ist nicht gestattet. Ferner dürfen Nahrungsmittel und verderbliche Gegenstände sowie solche, die für Ungezieferbefall geeignet sind, nicht gelagert werden. Die Fremdeinlagerung von folgenden Gegenständen ist nicht gestattet: Wertgegenstände wie Pelze, Juwelen und Bargeld ist nicht gestattet.
Der Kunde verpflichtet sich die Lagerung nur so zu nutzen, dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter der Firma Tom Martens oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Höchstlast für die Beladung pro Palettenplatz beträgt 500kg.
Es ist dem Kunden ausdrücklich untersagt folgende Gegenstände einzulagern:
Brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, usw.;
Verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen;
Sprengstoffe, Munition;
Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe;
Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien;
Alles was Rauch oder Geruch absondert;
Jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände;
Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten;
Alle anderen Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/ oder für Personen befürchten lassen.
Untervermietungsverbot: Der Kunde ist nicht berechtigt, den angemieteten Lagerort – weder ganz, noch teilweise – unterzuvermieten.
Dem Kunden ist es nicht gestattet den Einlagerungsort ohne vorherigen Termin zu besuchen.
Bei An- und Abfahrten am Einlagerungsort hat der Kunde stets die Straßenverkehrsordnung zu befolgen. Geschwindigkeitsbegrenzungen sind einzuhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert werden.
Nur dem Kunden, ihn begleitende Personen sowie die im Einlagerungsvertrag ausdrücklich genannten Personen ist der Zugang zum Einlagerungsort gestattet. Die Firma Tom Martens ist berechtigt, Legitimationspapiere zu verlangen und den Zugang zu verweigern, sollte dies nicht erfolgen.
Soweit der Kunde weitere, im Einlagerungsvertrag nicht autorisierten Personen Zugangsberechtigung erteilen will, hat er dies unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht mit Namen und Anschrift des Bevollmächtigten vorweg in Textform mitzuteilen. Gleichfalls hat er in Textform mitzuteilen, wenn eine bereits autorisierte Person nicht mehr zugangsberechtigt ist.
§10 Mängel der Mietsache / Haftung
Etwaige Mängel oder Schäden der Lagergüter sind der Firma Tom Martens vor Transport unverzüglich zu melden.
im Übrigen ist die Haftung der Firma Tom Martens wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubten Handlungen und positiven Vertragsverletzungen oder Verschulden beim Vertragsschluss durch die Firma Tom Martens oder deren Erfüllungsgehilfen, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Firma Tom Martens auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt (z.B. kein entgangener Gewinn).
Die Firma Tom Martens haftet in dem Umfang, wie ihr Verschulden im Verhältnis zu anderen Ursachen an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat.
Alle Einschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit es um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geht.
Die verschuldensunabhängige Haftung der Firma Tom Martens bei anfänglichen Mängeln ist ausgeschlossen. Sie haftet insoweit ebenfalls nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Haftungsinformationen der Firma Tom Martens gegenüber Verbrauchern gemäß § 451g HGB, sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, werden ihm die nachfolgenden Haftungsinformationen gem. § 451g HGB erteilt:
Die Firma Tom Martens haftet nach dem Fremdeinlagerungsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Kunden gegen die Firma Tom Martens wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.
Haftungsgrundsätze – Die Firma Tom Martens haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Lagerungsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Die Haftungshöchstbetrag – Die Haftung der Firma Tom Martens wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Haftungsausschluss – Die Firma Tom Martens ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Firma Tom Martens auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Sonstige Haftungsausschlussgründe – Die Firma Tom Martens ist von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf eine der folgenden zurückzuführen ist:
• Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden;
• Behandeln, Verladen oder Entladen des Lagerunggutes durch den Kunden;
• Beförderung von nicht von der Firma Tom Martens verpacktem Gut in Behältern;
• Verladen oder Entladen von Lagerungsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern die Firma Tom Martens den Kunden auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Kunde auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
• (vertragswidrige) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
• Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leichte Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der zuvor genannten bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Die Firma Tom Martens kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn sie alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Die Firma Tom Martens ist von der Haftung für vom Kunden selbst demontierte/verpackte/folierte Transportgüter/Einlagerungsgüter/Kartons befreit.
Haftungsvereinbarung – Die Firma Tom Martens weist den Kunden auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine Schadensanzeige zu erstellen
Der Kunde ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung am Bestimmungsort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder der Firma Tom Martens spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen der Firma Tom Martens innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung am Bestimmungsort spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger der Firma Tom Martens die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt; auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Auftraggeber auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder Email) und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Außerdem muss der Auftraggeber der Schadensanzeige genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
§11 Miete
Der Kunde ist verpflichtet, an die Firma Tom Martens die vereinbaret Miete zu zahlen.
Die Höhe der Miete ist im Einlagerungsvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer und zugleich eine Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 3 Monate. Der Einlagerungsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu dem Ende einer Abrechnungsperiode gekündigt werden.
Die Miete ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist zu Beginn des Einlagerungsverhältnisses fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto der Firma Tom Martens am 1.Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
§12 Kaution
Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Einlagerungsvertrages 2 Monatsmieten pro Palettenplatz als unverzinsliche Kaution bei der Firma Tom Martens zu hinterlegen.
Die Firma Tom Martens kann sich wegen ihrer fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Kunde ist dann verpflichtet, die Kautionssumme auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Räumung vom Lagerort an die Firma Tom Martens innerhalb eines Zeitraums von maximal 6 Wochen nach Räumung auf ein vom Kunden bekannt zu gebendes inländisches Bankkonto ohne Zinsen zurückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Kunden zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
Die Rückerstattung der Kaution in Bar ist ausgeschlossen.
§13 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem Lagervertrag oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Einlagerer zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern. Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht über das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es nur solche Güter und Werte, die dem Einlagerer gehören.
Der Lagerhalter kann die Auslieferung auch von Teilen des Gutes verweigern, solange er für seine Ansprüche nicht voll befriedigt ist.
Überträgt der Einlagerer seinen Herausgabeanspruch an dem Gut an einen Dritten, muss der Abtretungsempfänger das aus dem früheren Lagervertrag auf dem Gut lastende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht dulden, solange der Lagerhalter nicht darauf verzichtet. § 404 BGB bleibt unberührt.
Der abtretende Einlagerer bleibt für die Ansprüche des Lagerhalters aus dem früheren Lagervertrag verpflichtet, bis der Lagerhalter ihn aus der Haftung entlässt.
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinem Besitz befindlichen Güter Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision bis zu 25 % des Brutto-Erlöses berechnen.
§14 Vertragslaufzeit und Kündigung
Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, wird der Einlagerungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Eine beiderseitige ordentliche Kündigung ist in Textform mit einem Monats-Frist zum Ende einer Abrechnungsperiode möglich, es sei denn, es ist im Voraus eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart.
Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche.
Das Recht jeder Partei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund ist für die Firma Tom Martens insbesondere gegeben, wenn sich der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses oder der Kaution in Verzug befindet, wenn die Firma Tom Martens berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder wenn der Kunde trotz Abmahnung gegen die Vertragsvereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§15 Gemeinschaftliche Beauftragung / Anmietung mehrerer Kunden
Haben mehrere Kunden gemeinsam die Firma Tom Martens mit einer Fremdlagerung beauftragt, haften sie als Gesamtschuldner.
Sofern das Mietverhältnis mit mehreren Kunden geschlossen wurde, bevollmächtigen sich dies unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Textform gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen der Firma Tom Martens, wie Kündigungserklärung der Firma Tom Martens. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch die anderen Kunden besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang des Widerrufs bei der Firma Tom Martens, von der Firma Tom Martens abgegeben werden.
§16 Verwendung von Kundendaten
Die Firma Tom Martens ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
§17 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat, ist der Geschäftssitz der Firma Tom Martens alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen.
§18 Rechtswahl
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Im Verkehr mit Endverbrauchern innerhalb der Europäischen Union kann auch das Recht am Wohnsitz des Endverbrauchers anwendbar sein, sofern es sich um zwingend verbraucherrechtliche Bestimmungen handelt.
§19 Vollständigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
§20 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Regelungen zu ersetzen, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.